Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“
Mit Bescheid vom 24.10.2022 Nr. 621.4200-231-2022/4 2. Änderg. FNP Göltzschtal hat das Landratsamt Vogtlandkreis als zuständige Genehmigungsbehörde die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung 03/2022 bestehend aus den Planblättern der Gemeinde Ellefeld, der Städte Auerbach/Vogtl., Rodewisch und der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Feststellungsbeschlüsse für die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“ erfolgten jeweils in öffentlicher Sitzung:
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung in allen beteiligten Gemeinden wird die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes „Göltzschtal“ wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung für das Planblatt der Gemeinde Ellefeld einschließlich Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Ellefeld, Hauptstraße 21, 08236 Ellefeld, Erdgeschoss, Zimmer 3 während der gesamten Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die wirksam gewordene 2. Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Erläuterungsbericht mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung (Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB) wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Ellefeld unter www.ellefeld.de unter der Rubrik „Bürgerservice“, „Ausschreibungen, Konzepte & Bauleitplanung“ eingestellt und über das Zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Ellefeld, Hauptstraße 21, 08236 Ellefeld, Erdgeschoss Zimmer 3 geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
§ 4 Abs. 5 SächsGemO
Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Ellefeld, den 1.12.2022 Jörg Kerber, Bürgermeister
Jörg Kerber, Bürgermeister
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