Flächennutzungsplan Stadt Eibenstock Beschluss

11. Änderung zum FNP zum B-Plan „SG Photovoltaikfreiflächenanlage in Eibenstock, Flurstück 1313/9, Karlsbader Straße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.06.2026 bis 19.06.2027
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Planzeichnung

Die am 26. März 2026 vom Stadtrat der Stadt Eibenstock beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Eibenstock in der Fassung vom 11. September 2025 zum Bebauungsplan „Sondergebiet
Photovoltaikfreiflächenanlage in Eibenstock, Flurstück 1313/9, Karlsbader Straße“ wurde gemäß § 6 Abs. 1
BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 01. Juni 2026, AZ: 01309-2026-60, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der geänderte
Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann das Planblatt der 11. Änderung des FNP im Maßstab 1:1000 i.d.F. vom 11. September 2025 mit
Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Bergstadt Eibenstock,
Bauamt, Rathausplatz 1, 08309 Eibenstock, während der Sprechstunden der Bauverwaltung zu folgenden Zeiten:
Montag 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 14 Uhr,
Dienstag 9 Uhr – 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr,
Donnerstag 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr,
Freitag 9 Uhr – 12 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächennutzungsplanes schriftlich
gegenüber der Bergstadt Eibenstock unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung
ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des
Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
und
4. vor Ablauf der Jahresfrist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Bergstadt Eibenstock unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden
ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4
Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur
anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Prof. Dr. Alexander Hodeck
stellvertretender Bürgermeister Siegel
 

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