Ortsübliche Bekanntmachung 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eibenstock zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikfreiflächenanlage in Eibenstock, Flurstück 1313/9, Karlsbader Straße“ Bekanntmachung öffentliche Auslegung Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtrat von Eibenstock hat in öffentlicher Sitzung am 29.04.2025 den Entwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Eibenstock zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikfreiflächenanlage in Eibenstock, Flurstück 1313/9, Karlsbader Straße“ gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Entwurf sowie Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 26. März 2025 werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen in Bezug auf Klima, Biotopschutz, Artenschutz, Boden, Landschaftsbild sind (teilweise in der Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch die Veröffentlichung der Daten auf der Internetseite der Stadt Eibenstock unter https://www.eibenstock.de/deutsch/buerger/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen und über das Zentrale Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite im Zeitraum vom 31. Mai 2025 bis 1. Juli 2025. Als zusätzliche andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Bauamt der Stadt Eibenstock während der Sprechzeiten: Montag 9 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 14 Uhr Dienstag 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr Donnerstag 9 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 16 Uhr Freitag 9 Uhr bis 12 Uhr in der Zeit vom 31. Mai 2025 bis 1. Juli 2025 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können die Planungen von jedermann eingesehen und Stellungnahmen, mit Angabe der Anschrift des Verfassers, elektronisch per E-Mail an bauamt@eibenstock.de, oder auch schriftlich oder zur Niederschrift im Bauamt zu den unten genannten Zeiten abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, aber hätte geltend gemacht werden können. Gleichzeitig mit der Öffentlichkeitsbeteiligung wird eine Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Einbeziehung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden könnten und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden durchgeführt. Eibenstock, 07.05.2025 Uwe Staab Bürgermeister der Stadt Eibenstock
Frau Gläser
Bauverwaltung