Bebauungsplan Stadt Eibenstock Beschluss

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Bühl“ in Eibenstock

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.04.2022 bis 27.03.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Bühl“ in der Stadt Eibenstock

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 27.01.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Bühl“ der Stadt Eibenstock, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Alle Interessierten können die Änderung des Bebauungsplanes, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Eibenstock, Zimmer 8, während der Sprechzeiten

Montag                 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr – 14 Uhr,

Dienstag                9 Uhr – 12 Uhr und von 14 Uhr – 18 Uhr,

Donnerstag           9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr – 16 Uhr,

Freitag                   9 Uhr – 12 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.eibenstock.de) und über ein zentrales Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Eibenstock unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eibenstock, 11.2.2022

Uwe Staab

Bürgermeister                                                                                                  - Siegel

Kontakt

Stadtverwaltung Eibenstock

Bauamt, Herr Lux

Telefon: 037752 57-131
E-Mail: bauamt(at)eibenstock.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • GOP, Umweltbericht
  • zusammenfassende Erklärung

Informationen

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