Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Eibenstock Beschluss

Erweiterte Abrundungssatzung des Ortsteils Sosa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.08.2021 bis 25.08.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Eibenstock zur Änderung bzw. Ergänzung der Erweiterten Abrundungssatzung des Ortsteils Sosa jeweils für die Flurstücke 255/10, 255/11 und die Teilflurstücke 255/9, 255/8, 138/4, 138/5, 252/1 der Gemarkung Sosa in der Fassung vom August 2019

Der Stadtrat von Eibenstock hat in der Sitzung am 17. September 2020 den Satzungsbeschluss zur Änderung bzw. Ergänzung der Erweiterten Abrundungssatzung des Ortsteils Sosa jeweils für die Flurstücke 255/10, 255/11 und die Teilflurstücke 255/9, 255/8, 138/4, 138/5, 252/1 der Gemarkung Sosa beschlossen sowie die Begründung gebilligt.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können die Änderung bzw. Ergänzung der Erweiterten Abrundungssatzung des Ortsteils Sosa jeweils für die Flurstücke 255/10, 255/11 und die Teilflurstücke 255/9, 255/8, 138/4, 138/5, 252/1 der Gemarkung Sosa bestehend aus der Planzeichnung und Begründung in der Stadtverwaltung Eibenstock, Zimmer 8 während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt unter Darlegung des/die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Uwe Staab

Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Eibenstock

Bauverwaltung

Amtsleiter: Herr Lux

Telefon: 037752 57-131

E-Mail: bauamt(at)eibenstock.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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