Thema 1: Datenschutz – Allgemein
Hinweis: Es wird empfohlen, bei der Beantwortung der Fragen zu diesem Thema den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit einzubeziehen.
Gesetzliche Regelung: § 5 Abs. 1 SächsEGovG
„Zur Gewährleistung des Datenschutzes erstellen und pflegen die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte.“
Mit der Regelung verfolgte Ziele
Es soll der Vollzug von § 9 und § 10 SächsDSG unterstützt werden.
Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele
Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen
Frage 01.5:
Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?
Hinweis:
Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.
Thema 2: Datenschutz - gemeinsame Verfahren
Gesetzliche Regelung: § 6 SächsEGovG
Hinweis: Die in § 6 SächsEGovG geregelte Einrichtung gemeinsamer Verfahren ist optional. Die Möglichkeit, gemeinsame Verfahren durchzuführen, wurde durch § 6 eingeführt.
„ (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren datenverarbeitenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsDSG das Verarbeiten personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. (…)“
Mit der Regelung verfolgte Ziele
Durch die gesetzliche Regelung soll eine gleichmäßige datenschutzkonforme Rechtsanwendung gesichert werden, wenn mehrere datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten in eine gemeinsame Datenbank (Plattform) eingeben, wechselseitig auf diese zugreifen und Daten daraus abrufen. Außerdem soll eine kostengünstige und effiziente Verfahrensgestaltung befördert und bisher erforderlich komplizierte Vertragswerke vermieden werden.
Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele
Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen
Frage 02.5:
Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?
Hinweis:
Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.
weitere Anmerkungen
Thema 3: Datenschutz / Elektronische Kommunikation - Verschlüsselung
Gesetzliche Regelung: § 2 Abs. 1 SächsEGovG
„Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden.“
Mit der Regelung verfolgtes Ziel
Die Vertraulichkeit bei elektronischer Kommunikation soll, auch für Portale und webbasierte Dienste zum Nachrichten- und Datenaustausch, sichergestellt werden, indem sie standardmäßig verschlüsselt erfolgt.
Frage 03.1:
Welche Zugänge für eine verschlüsselte Kommunikation haben Sie eingerichtet und in welchem Umfang werden diese von den Verwaltungskunden genutzt?