Nach § 10 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes sind die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsprozesse durch informationstechnische Prozesse entschieden haben, verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei der wesentlichen Änderung der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen.
Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen zur fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit. Mit dieser Rechtsverordnung werden die Basiskomponenten entsprechend § 10 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 Nummer 1, 2, und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes abschließend bestimmt und rechtlich ausgestaltet.
Adressat der Rechtsverordnung sind die staatlichen Behörden des Freistaates Sachsen. Die Vorgaben der Rechtsverordnung gelten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes auch für die Träger der Selbstverwaltung und für Beliehene, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.
Referentenentwurf
Begründung