Umfrage E-Government

Umfrage zur Evaluierung des SächsEGovG für staatliche Behörden (Ressorts und nachgeordnete Einrichtungen)

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.12.2016 bis 27.01.2017
  • Teilnehmer 37 Teilnehmer

Umfrage zur Evaluierung des Sächsischen E-Government-Gesetzes

Mit dem Sächsischen E-Government-Gesetz (SächsEGovG) vom 9. Juli 2014 hat Sachsen den rechtlichen Rahmen für den Einsatz elektronischer Verfahren in der sächsischen Verwaltung geschaffen.Anspruch ist es, die Chancen von E-Government im Freistaat Sachsen bestmöglich nutzbar zu machen und Potenziale für effektives und effizientes Verwaltungshandeln zu erschließen.

Das hier vorliegende Beteiligungsverfahren unterstützt den in § 21 SächsEGovG definierten Evaluierungsauftrag zum Gesetz.

Der Evaluierung liegen dabei die folgenden Prämissen zugrunde:

  • Stringente Orientierung an den gesetzlichen Regelungen
  • Berücksichtigung strategischer Ziele des E-Government
  • Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Nachhaltigkeit

Zur Gliederung der Evaluierung wurden fachliche Themen definiert und die Regelungen des SächsEGovG diesen Themen zugeordnet.

Achtung: Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen des Fragebogens die Hinweise .

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den für die Evaluierung zuständigen Ansprechpartner im Sächsischen Staatsministerium des Innern:

Herr Ronald Popp, Referat 61, ronald.popp@smi.sachsen.de, Tel. 0351/564-3612

Fragebogen an die staatlichen Behörden (Ressorts und nachgeordnete Einrichtungen)

Allgemeine Angaben

  • Pflichtangabe
  • Pflichtangabe
  • Datenformat: E-Mail
  • Nur für eventuelle Rückfragen (es kann auch ein Funktionspostfach der Behörde angegeben werden)

Thema 1: Datenschutz – Allgemein

Hinweis: Es wird empfohlen, bei der Beantwortung der Fragen zu diesem Thema den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit einzubeziehen.

Gesetzliche Regelung: § 5 Abs. 1 SächsEGovG

„Zur Gewährleistung des Datenschutzes erstellen und pflegen die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, Datenschutz- und Informations­sicherheitskonzepte.“

Mit der Regelung verfolgte Ziele

Es soll der Vollzug von § 9 und § 10 SächsDSG unterstützt werden.

Frage 01.1:

Wurden Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von § 5 SächsEGovG, entsprechend der Empfehlungen des Handlungsleitfadens zur Umsetzung SächsEGovG vom Februar 2015 oder darüber hinaus, getroffen?
  • Pflichtangabe

Frage 01.2:

Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele

Frage 01.3:

Wie schätzen Sie für Ihren Zuständigkeitsbereich die Zielerreichung ein? Das Ziel zu § 5 Abs. 1 wurde …

Frage 01.4:

Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen

Frage 01.5:

Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?

Hinweis:

Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.

Thema 2: Datenschutz - gemeinsame Verfahren

Gesetzliche Regelung: § 6 SächsEGovG

Hinweis: Die in § 6 SächsEGovG geregelte Einrichtung gemeinsamer Verfahren ist optional. Die Möglichkeit, gemeinsame Verfahren durchzuführen, wurde durch § 6 eingeführt.

„ (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren datenverarbeitenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsDSG das Verarbeiten personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. (…)“

Mit der Regelung verfolgte Ziele

Durch die gesetzliche Regelung soll eine gleichmäßige datenschutzkonforme Rechtsanwendung gesichert werden, wenn mehrere datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten in eine gemeinsame Datenbank (Plattform) eingeben, wechselseitig auf diese zugreifen und Daten daraus abrufen. Außerdem soll eine kostengünstige und effiziente Verfahrensgestaltung befördert und bisher erforderlich komplizierte Vertragswerke vermieden werden.

Frage 02.1:

Haben Sie in Ihrem Verantwortungsbereich gemeinsame Verfahren im Sinne der Regelung eingerichtet?

  • Pflichtangabe

Frage 02.2:

Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele

Frage 02.3:

Wie schätzen Sie für Ihren Zuständigkeitsbereich die Zielerreichung ein? Das Ziel zu § 6 wurde …

Frage 02.4:

Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen

Frage 02.5:

Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungs­bereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?

Hinweis:

Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.

weitere Anmerkungen

Frage 02.6:

Thema 3: Datenschutz / Elektronische Kommunikation - Verschlüsselung

Gesetzliche Regelung: § 2 Abs. 1 SächsEGovG

„Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden.“

Mit der Regelung verfolgtes Ziel

Die Vertraulichkeit bei elektronischer Kommunikation soll, auch für Portale und webbasierte Dienste zum Nachrichten- und Datenaustausch, sichergestellt werden, indem sie standardmäßig verschlüsselt erfolgt.

Frage 03.1:

Welche Zugänge für eine verschlüsselte Kommunikation haben Sie eingerichtet und in welchem Umfang werden diese von den Verwaltungskunden genutzt?

De-Mail

Zugang eingerichtet?

  • Pflichtangabe

Grad der (externen) Nutzung

Secure Mailgateway (BaK)

Zugang eingerichtet?

  • Pflichtangabe

Grad der (externen) Nutzung

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (BaK)

Zugang eingerichtet?

  • Pflichtangabe

Grad der (externen) Nutzung

Kein Zugang

andere Verfahren für verschlüsselte eMail-Kommunikation

Zugang eingerichtet?

  • Pflichtangabe

Grad der (externen) Nutzung

Frage 03.2:

Frage 03.4:

Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen

Frage 03.5:

Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?

Hinweis:

Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.

Frage 03.6:

Thema 4: Informationssicherheit

Gesetzliche Regelung: § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsEGovG

„Die staatlichen Behörden treffen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der in § 9 Abs. 2 SächsDSG definierten Schutzziele Vertrau­lichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz für die in ihren informa­tionstechnischen Systemen verarbeiteten Daten. Solche Maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen einer Verletzung der Schutzziele steht.“

Mit der Regelung verbundene Ziele:

Umfassende Gewährleistung der Informationssicherheit in der sächsischen Verwaltung.

Gesetzliche Regelung: § 11 Sächs EGovG

Die elektronische Datenübermittlung zwischen den staatlichen Behörden und zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz (SVN) geführt. Zugang zum SVN ist für die Träger der Selbstverwaltung über das KDN, einen direkten Anschluss oder eine Schnittstelle möglich.

Mit der Regelung verbundene Ziele:

Mit den Regelungen soll insbesondere die Informationssicherheit bei der Datenübermittelung zwischen staatlichen Behörden und bei der verwaltungsebenenübergreifenden Datenübermittlung zwischen staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung gewährleistet werden.

Frage 04.1:

Welche der folgenden organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Informationssicherheit haben Sie getroffen, und erfolgte die Umsetzung nach den Vorgaben des BSI?

Benennung eines Informationssicherheitsbeauftragten

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Einführung einer IT-Sicherheitsleitlinie

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Implementierung eines IT-Sicherheitskonzeptes

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Umfangreiche Sensibilisierung der Mitarbeiter/innen

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Einrichtung eines Notfallfallplans für die IT-Systeme

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Einübung der Maßnahmen des Notfallplans

Vorkehrung getroffen?

  • Pflichtangabe

Frage 04.2:

Frage 04.3:

Werden Daten zwischen Ihnen und Trägern der Selbstverwaltung übermittelt?

  • Pflichtangabe

Frage 04.4:

Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele

Frage 04.5:

Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen

Frage 04.6:

Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?

Hinweis:

Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.

Thema 5: Barrierefreiheit

Gesetzliche Regelung: § 7 SächsEGovG

„Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grund­sätzlich uneingeschränkt und barrierefrei nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.“

Mit der Regelung verfolgte Ziele

Mit der Regelung sollen eine barrierefreie Zugangseröffnung zu elektronischen Dokumenten, die auch barrierefrei zu gestalten sind, über das Internet gewährleistet werden. Dadurch soll sowohl die elektronische Kommunikation der Verwaltung mit behinderten Bürgern, als auch mit behinderten Mitarbeitern der Verwaltung (z.B. bei elektronischen Informationsangeboten) ermöglicht werden.

Die Regelung dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vom 13. Dezember 2006.

Frage 05.1:

Inwieweit sind Ihre elektronischen Kommunikationskanäle / Informationsangebote und / oder Ihre elektronischen Dokumente gegenüber Externen barrierefrei gestaltet? (vgl. § 7 SächsEGovG, § 3 SächsIntegrG)

Verwendung barrierefreier Dokumente  (Tag-Struktur, Alternativtexte)

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Barrierefreie Codierung von Webseiten (Semantik, Navigations- und Textstruktur)

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Verwendung leichter Sprache im Internetauftritt

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Realisierung eines barrierefreien Webauftritts (Skalierbarkeit, Farbkontrast, Textalternativen zu Bildelementen)

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Einführung neuer Techniken (z.B. Gebärden-Videos)

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Durchführung von Tests (z.B. BIK-Tests)

Barrierefreie Gestaltung?

  • Pflichtangabe

Frage 05.2:

Grad der Erreichung der mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Ziele

Frage 05.3:

Frage 05.4:

Frage 05.5:

Bewertung von Kosten und Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen

Frage 05.6:

Welche unmittelbaren / mittelbaren Kosten bzw. Aufwände sind in Ihrem Verantwortungsbereich seit Inkrafttreten des SächsEGovG im August 2014 für die genannten Maßnahmen entstanden?

Hinweis:

Unmittelbare Kosten sind Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind
Mittelbare Kosten sind Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Umsetzung enstanden sind, z.B. im Rahmen eines Projektes mit einem Gesamtkonzept, welches u.a. auch Elemente des SächsEGovG enthält.

Frage 05.7:

Thema 6: Interoperabilität

Regelungen und Ziele des SächsEGovG: § 9 Abs. 1

„Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsprozesse [...] so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.“

Ziel:

Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass der elektronische Datenaustausch zwischen Behörden zunehmend medienbruchfrei erfolgt.

Frage 06.1:

Frage 06.2:

Frage 06.3:

Kostenbewertung:

Frage 06.4:

Wie schätzen Sie die in Ihrer Behörde seit August 2014 entstandenen Kosten zur Ausgestaltung eines medienbruchfreien Datenaustausches (Interoperabilität) ein?

Die unmittelbaren Kosten zur Ausgestaltung von Interoperabilität sind …
Die mittelbaren Kosten zur Ausgestaltung von Interoperabilität sind …

Frage 06.5:

Frage 06.6:

Frage 06.7:

Gegenstände

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