Der Gemeinderat der Gemeinde Dreiheide hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.06.2024 den Bebauungsplan „Wohnbebauung Kleine Maasen“ im Ortsteil Weidenhain (Beschl.-Nr. 24/24) bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung in der Fassung vom 07.06.2024 einschließlich der Anlagen als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde mit Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 05.08.2024, Registriernummer 100/11/2024, Aktenzeichen 2022-06200 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 122 (Teilfläche), 118/4 (Teilfläche), 460 (Teilfläche), 461 der Flur 4 und eine Teilfläche des Flurstücks 8 der Flur 5 in der Gemarkung Weidenhain mit einer Größe von 9.345 m². Für eine externe Kompensationsmaßnahme wurde auf dem Flurstück 8 der Flur 5 in der Gemarkung Weidenhain (Geltungsbereich 2) die Entwicklung eines Eichen-Mischwaldes festgesetzt. Die Lage der Geltungsbereiche sind der folgenden Abbildung zu entnehmen:
Mit Ablauf des Erscheinungstages tritt der Bebauungsplan der Gemeinde Dreiheide „Wohnbebauung Kleine Maasen“ im Ortsteil Weidenhain gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan der Gemeinde Dreiheide „Wohnbebauung Kleine Maasen“ im Ortsteil Weidenhain wird mit Begründung nebst Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Dreiheide, Schulstraße 4 in 04860 Süptitz während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan der Gemeinde Dreiheide „Wohnbebauung Kleine Maasen“ im Ortsteil Weidenhain mit Begründung, der Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde www.dreiheide.de sowie auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingestellt und kann dort ebenfalls eingesehen werden.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Süptitz, den 02.09.2024
Karsta Niejaki
Bürgermeisterin
Karsta Niejaki, Bürgermeisterin