Bebauungsplan Stadt Döbeln Beschluss

B-Plan Nr. 29/24 Nahversorgungszentrum Großbauchlitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.01.2025 bis 29.01.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 12.12.2024 den einfachen Bebauungsplan Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ bestehend aus Teil A – Planzeichnung und Teil B – textliche Festsetzungen in der Fassung vom 14.08.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 15.11.2024 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Beschluss-Nr. 35/4/2024 beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden und Nordosten durch das Flurstück 66/52 Gemarkung Großbauchlitz (gewerblich genutztes Grundstück Grimmaische Straße 73 (Sandstrahlerei)),
  • im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks 89/2 Gemarkung Großbauchlitz (Grimmaische Straße 75)
  • im Südosten durch das Straßenflurstück 28/1 der Grimmaischen Straße (B 175)
  • im Süden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 62/6 (Alexanderstraße 3/3a), 64/3 (Grimmaische Straße 63) und 66/53 Gemarkung Großbauchlitz (Grimmaische Straße 65),
  • im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 62/5 und 67 (Am Lindenberg 12) Ge-markung Großbauchlitz
  • im Nordwesten durch die Straße Am Wiesengrund und das Flurstück 66/54 Gemarkung Großbauchlitz.

Im Einzelnen gilt der Lageplan des einfachen Bebauungsplanes in der Fassung vom 14.08.2024 mit redaktionellen Änderungen 15.11.2024.

Der Satzungsbeschluss des einfachen Bebauungsplans Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ mit Beschluss-Nr. 35/4/2024 wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der einfache Bebauungsplan Nr. 29/24 „Nahversorgungszentrum Großbauchlitz“ in der Fassung 14.08.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 15.11.2024 kann einschließlich seiner Begründung mit Anlagen beim Planungsamt der Stadt Döbeln, Obermarkt 1 in 04720 Döbeln während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Von dieser Einsichtnahme werden u.a. erfasst die Einsicht in Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Technische Regelwerke sowie andere. Jedermann kann den einfachen Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig werden die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Döbeln sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 30 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Döbeln geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), in der zuletzt geltenden Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Döbeln, 30.01.2025

Liebhauser                                                    Siegel
Oberbürgermeister

Kontakt

Stadt Döbeln
Stadtplanungsamt
Frau Weber

Tel.: 03431 / 579-285
Mail: anne.weber@doebeln.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Begründung mit UVP-Vorprüfung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang