Bebauungsplan Stadt Döbeln Beschluss

B-Plan Nr. 17/2019 "Walduferviertel"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.11.2021 bis 08.11.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 17/2019 „Walduferviertel“,

vormals Bebauungsplan Nr. 17/94 „Ehemalige Zuckerfabrik“

Das Landratsamt Mittelsachsen hat den vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Döbeln in seiner Sitzung am 22.04.2021 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17/2019 „Walduferviertel“, vormals Bebauungsplan Nr. 17/94 „Ehemalige Zuckerfabrik“ bestehend aus Teil A – Planzeichnung und Teil B – Text in der Fassung vom 11/2020 mit redaktionellen Ergänzungen 04/2021 mit Bescheid vom 09.09.2021 (Az.: 21B170075) nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • im Norden durch die Freiberger Mulde
  • im Osten durch die Eichbergstraße und angrenzende gewerbliche Nutzungen
  • im Süden durch die Max-Planck-Straße und angrenzende Wohnbebauung
  • im Westen durch die Bahnstrecke Chemnitz – Riesa (6255).

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 11/2020 mit redaktionellen Ergänzungen 04/2021.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB beim Planungsamt der Stadt Döbeln, Obermarkt 1 in 04720 Döbeln während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Von dieser Einsichtnahme werden u.a. erfasst, die Einsicht in Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Technische Regelwerke wie DIN 4020, DIN 4109, DIN 18005, DIN 18920 sowie Andere. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig werden die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Döbeln sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 30 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Döbeln geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), in der zuletzt geltenden Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Döbeln, 08.11.2021

Liebhauser                                          Siegel

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Planungsamt Döbeln

Anne Weber

Tel.: 03431/579-285

Mail: anne.weber@doebeln.de

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