Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans
„Sondergebebiet Leisniger Straße“
Der vom Stadtrat der Stadt Colditz in öffentlicher Sitzung am 26.03.2020 mit Beschluss-Nr. 660/2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Leisniger Straße“ wurde gem. §§ 10 Abs. 2 und 233 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 14.10.2020 Aktenzeichen PG 10/20 genehmigt.
Der Genehmigung liegt die Satzung des Bebauungsplans „Sondergebiet Leisniger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung Teil A (Maßstab 1:500) mit den textlichen Festsetzungen Teil B und der Begründung in der Fassung vom 06.03.2020 zugrunde.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Leisniger Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt in der Stadtverwaltung Colditz, Bauamt, Außenstelle OT Hausdorf, Hauptstraße 38, 04680 Colditz während der Öffnungszeiten auf Dauer aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 4 Abs 4 Satz 1 SächsGemO
Nach § 4 Abs 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Homepage der Stadt Colditz unter www.colditz.de sowie im Landesportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.
Colditz 03.11.2020
Robert Zillmann
Bürgermeister
Frau Silka Gläser Telefon: 034381-83114 E-Mail: s.glaeser@colditz.de