Bebauungsplan Stadt Colditz Beschluss

1. Änderung Bebauungsplan "Hausdorf - Mitte"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.08.2019 bis 13.08.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung Bebauungsplan „Hausdorf - Mitte“

Der Stadtrat der Stadt Colditz hat in öffentlicher Sitzung am 25.04.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hausdorf - Mitte“, bestehend aus dem Planteil und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 04.04.2019 als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Satzung, ebenfalls in der Fassung vom 04.04.2019, wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss sowie die Satzung werden hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Hausdorf – Mitte“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Hausdorf – Mitte“ bestehend aus dem Planteil und den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung liegt in der Stadtverwaltung Colditz, Bauamt, Außenstelle OT Hausdorf, Hauptstraße 38, 04680 Colditz während der Öffnungszeiten auf Dauer aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan ergänzend auch in das Internetportal der Stadt Colditz eingestellt (www.colditz.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Das Planänderungsverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Hausdorf – Mitte“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13, 13a BauGB durchgeführt. Daher wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach §2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.         nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eine Jahres seit der Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans

„Hausdorf – Mitte“ schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden

Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Colditz, 05.08.2019

Robert Zillmann

Bürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

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  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbelange

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