Außenbereichssatzung Gemeinde Breitenbrunn/Erzgebirge Beschluss

Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung "Rabenberger Straße" in der Gemeinde Breitenbrunn i. d. F. von 03/2026

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.05.2026 bis 21.05.2027
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Außenbereichssatzung „Rabenberger Straße“ in der Gemeinde Breitenbrunn in der Fassung vom März 2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Breitenbrunn hat in seiner Sitzung am 24.03.2026 mit Beschluss‑Nr. 03/10/26a, 03/10/26b und 03/10/26c die Außenbereichssatzung „Rabenberger Straße“ in der Gemeinde Breitenbrunn bestehend aus der Planzeichnung M 1:2.000 und dem Satzungstext in der Fassung vom März 2026 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Außenbereichssatzung „Rabenberger Straße“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB können alle Interessierten die Außenbereichssatzung mit Begründung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Breitenbrunn (Rathaus der Gemeinde Breitenbrunn, 08359 Breitenbrunn, Hauptstraße 120, Zimmer 11) während der unten angegebenen Sprechzeiten:

Montag            09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll die Außenbereichssatzung mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:

https://www.breitenbrunn-erzgebirge.de/de/bekanntmachungen.html

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Lars Dsaak                                                                              (Siegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- o. Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lars Dsaak                                                                              (Siegel)

Bürgermeister

Kontakt

Nino Haiasch

Kämmerei, Bau- und Liegenschaftsamt, Bauverwaltung Hochbau

Gemeinde Breitenbrunn

Hauptstraße 120 

08359 Breitenbrunn

Tel.: 037756 / 17414

Fax: 037756 / 17422

E-Mail: bauamt@breitenbrunn-erzgebirge.de

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