Bebauungsplan Gemeinde Kubschütz Beschluss

Bebauungsplan "Waditz Süd"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.10.2026 bis 15.10.2027
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2026 den Bebauungsplan „Waditz Süd“ in der Fassung vom 5. Juni 2026 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Das Landratsamt Bautzen hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen 621.41.P1376, gemäß § 10 Absatz 2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Waditz Süd“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich liegt am südlichen Ortsrand von Waditz und umfasst die Flurstücke 202 und 205/3 sowie Teile der Flurstücke 16/3, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 26/2, 201/c, 201/b und 256/2 der Gemarkung Waditz. Die Lage des Plangebiets ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Maßgebend für die genaue Abgrenzung ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs in der Planzeichnung.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und zugehörigen Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Kubschütz

                                               Mittelweg 3
                                               02627 Kubschütz

während der Dienstzeiten dauerhaft zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Kubschütz unter www.gemeinde-kubschuetz.de eingestellt und über das Zentrale Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan zugänglich gemacht.

Hinweis nach § 215 Absatz 2 BauGB

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter  Berücksichtigung  des § 214  Absatz  2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214  Absatz 3 Satz 2  BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kubschütz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften  über  die  Öffentlichkeit  der  Sitzungen,  die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem  Beschluss nach  § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor  Ablauf der  genannten  Jahresfrist  die   Rechtsaufsichtsbehörde  den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der  Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde  Kubschütz  unter Bezeichnung  des  Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kubschütz, 15.10.2026 

Olaf Reichert
Bürgermeister 
 

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