Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2026 den Bebauungsplan „Waditz Süd“ in der Fassung vom 5. Juni 2026 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.
Das Landratsamt Bautzen hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen 621.41.P1376, gemäß § 10 Absatz 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Waditz Süd“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich liegt am südlichen Ortsrand von Waditz und umfasst die Flurstücke 202 und 205/3 sowie Teile der Flurstücke 16/3, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 26/2, 201/c, 201/b und 256/2 der Gemarkung Waditz. Die Lage des Plangebiets ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Maßgebend für die genaue Abgrenzung ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs in der Planzeichnung.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und zugehörigen Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Kubschütz
Mittelweg 3 02627 Kubschütz
während der Dienstzeiten dauerhaft zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Kubschütz unter www.gemeinde-kubschuetz.de eingestellt und über das Zentrale Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan zugänglich gemacht.
Hinweis nach § 215 Absatz 2 BauGB
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kubschütz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kubschütz, 15.10.2026
Olaf Reichert Bürgermeister
Herr Bürgermeister Olaf Reichert