Außenbereichssatzung Gemeinde Beilrode Beschluss

Außenbereichssatzung Tauschwitz in 04886 Arzberg, OT Tauschwitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.10.2026 bis 27.10.2027
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Planzeichnung

Außenbereichssatzung der Gemeinde Arzberg

„Außenbereichssatzung Tauschwitz“ in 04886 Arzberg, OT Tauschwitz

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses – Inkrafttreten –

 

Der Gemeinderat Arzberg hat in seiner Sitzung am 09.06.2026, mit Beschluss-Nr. DS 090/06/2026,  die „Außenbereichssatzung Tauschwitz“ der Gemeinde Arzberg, in 04886 Arzberg, OT Tauschwitz, in der Fassung vom 26.05.2026, bestehend aus der Planzeichnung und dazugehöriger Begründung sowie der Anlage 1 – Flurkarte, der Anlage 2 – Übersichtsplan, der Anlage 3 – Gutachterliche Stellungnahme zum Arten- u. Biotopschutz und Anlage 4 – Nachweis zur Lage Löschwasser, gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Planungsziel der Außenbereichssatzung ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen und Zulässigkeiten von nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich für den Bestand, für neu geplante Einfamilienwohnhäuser mit Nebengebäuden, für kleinere Handwerks- u. Gewerbebetriebe sowie für maßvolle Erweiterungen, wie An- und Umbauten, zur Lückenschließung im angegebenen Geltungsbereich unter Ausnutzung vorhandener Erschließungsanlagen zu schaffen und die erforderlichen Nutzungsregelungen festzusetzen.

Das zu überplanende Gelände befindet sich südlich der Ortslage von Arzberg, im Ortsteil Tauschwitz und grenzt nördlich und westlich an die Fährstraße, südlich und östlich an privat genutzten Flächen sowie an eine Anliegerstraße an.

Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst die Flurstücke 23, 24, 26, 27, 28, 29, 34/1, 34/2 (anteilig), 35/1, 40/1 und 41/1, der Flur 3, Gemarkung Köllitzsch, auf einer Planfläche von ca. 13.612 m² (1,36 ha).

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.                                                                     

Die „Außenbereichssatzung Tauschwitz“ der Gemeinde Arzberg, in der Fassung vom 26.05.2026, tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Vom Tage der Bekanntmachung an, kann die in Kraft getretene „Außenbereichssatzung Tauschwitz“ bestehend aus der Planzeichnung und dazugehöriger Begründung sowie der Anlage 1 – Flurkarte, der Anlage 2 – Übersichtsplan, der Anlage 3 – Gutachterliche Stellungnahme zum Arten- u. Biotopschutz und Anlage 4 – Nachweis zur Lage Löschwasser, in der Gemeindeverwaltung Arzberg, Platz der Einheit 1, in 04886 Arzberg, während der Dienst- und Geschäftszeiten:

Sprechzeiten Gemeindeverwaltung Arzberg:

Montag:           geschlossen

Dienstag:         09.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch:         08:30 Uhr - 12:00 Uhr (nur nach vorheriger Absprache)

Donnerstag:     07.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.30 Uhr

Freitag:            07.30 Uhr - 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.  

Zusätzlich ist die „Außenbereichssatzung Tauschwitz“ der Gemeinde Arzberg, in der Fassung vom 26.05.2026, entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB, im Internet eingestellt und wie folgt abrufbar:

Rechtsbehelf:

  1. Auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44, Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44, Abs. 5 BauGB hingewiesen.
  1. Beachtliche Verletzungen der in § 214, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214, Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214, Abs. 3, Satz 2 beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
  1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der derzeit gültigen Fassung, beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 4,  Abs. 4 SächsGemO, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden.

Arzberg, den 28.10.2026

Holger Reinboth

Bürgermeister  

Kontakt

Frau Schultz-Zeidler, Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Beilrode

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