Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Ergänzungssatzung für einen Bereich an der an der Langenberger Straße Teilflurstück 29/6, Gemarkung Meinsdorf
Der Gemeinderat Callenberg hat in seiner Sitzung am 01.09.2026 die Ergänzungssatzung für einen Bereich an der Langenberger Straße Teilflurstück 29/6, Gemarkung Meinsdorf, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Juli 2026 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Callenberg während der Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt
www.callenberg.de
sowie über das Zentrale Landesportal
www.bauleitplanung. sachsen.de
zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Callenberg, den 18.09.2026
Röthig Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Callenberg
Bauverwaltung, Frau Haubold
Rathausstraße 40
09337 Callenberg, OT Falken