Bebauungsplan Gemeinde Großdubrau Beschluss

Großdubrau-Briesinger Weg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.09.2026 bis 03.09.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung für den Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat mit Beschluss vom 21.04.2026 den Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ in der Fassung vom 09.09.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 11.03.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 318/1, 30/1, 30/2, 31, 32, 318/2 und Teilflächen der Flurstücke 319/1 und 442/18, alle Gemarkung Großdubrau.

Mit Schreiben vom 18.08.2026, AZ: 621.41.P1356, des Landratsamtes Bautzen wurde der Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ in der Fassung vom 09.09.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 11.03.2026 genehmigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung, Anlagen und Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Großdubrau (Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau) während der Dienstzeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Planunterlagen werden zudem gemäß § 10a Abs.2 BauGB im zentralen Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Großdubrau,   04.09.2026                  Hardy Glausch, Bürgermeister

Kontakt

E-Mail: bauamt@grossdubrau.de

Bauverwaltungsamtsleiterin Uta Eckstädt

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