Bebauungsplan Stadt Bad Elster Beschluss

Ortsübliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.06.2026 bis 28.06.2027
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“ in Bad Elster Inkrafttreten

Der Stadtrat der Stadt Bad Elster hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.05.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“ in Bad Elster als Satzung beschlossen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“ in Bad Elster in der Fassung 05/2026 besteht aus:

· Teil A – Planzeichnung

· Teil B – Text

Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt; eine zusammenfassende Erklärung wurde beigefügt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“ in Bad Elster in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südliche Bahnhofstraße“ in Bad Elster in der Stadtverwaltung Bad Elster, Zimmer 11, Kirchplatz 1, 08645 Bad Elster, während der nachfolgend genannten Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag 09:00 bis 12:30 Uhr

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

Die in Kraft getretene Satzung einschließlich Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auf der Internetseite der Stadt Bad Elster unter https://badelster.de/stadtverwaltung/rathaus/bauleitplanung eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Die gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Elster, den 15.06.2026

Olaf Schlott

Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Bad Elster, Zimmer 11, Kirchplatz 1, 08645 Bad Elster

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