Entwicklungssatzung Gemeinde Callenberg Beschluss

Ergänzungssatzung für einen Bereich an der Rathausstraße Teilflurstück 45/1, Gemarkung Falken

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.06.2026 bis 18.06.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Ergänzungssatzung für einen Bereich an der Rathausstraße Teilflurstück 45/1, Gemarkung Falken

Der Gemeinderat Callenberg hat in seiner Sitzung am 26.05.2026 die Ergänzungssatzung für einen Bereich an der Rathausstraße Teilflurstück 45/1, Gemarkung Falken, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Mai 2026 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zu-sammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit der Begründung zu jeder-manns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Callenberg während der Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt

www.callenberg.de

sowie über das Zentrale Landesportal

www.bauleitplanung. sachsen.de

zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Röthig, Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Callenberg

Bauamt, Frau Hauboöd

Rathausstarße 40

09337 Callenberg, OT Falken

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