Mit Bescheid des Landratsamts Erzgebirgskreis vom 26.02.2026 (AZ.: 03329-2025-34) wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau „Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Am Kirchsteig“ Stadt Schlettau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung mit dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Stadtverwaltung Scheibenberg, im 1. OG des Rathauses der Stadt Scheibenberg, Bau- und Liegenschaftsamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 35, 09481 Scheibenberg während nachfolgend genannter Sprechzeiten einsehen:
Montag von 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch von 09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr.
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch auf die Internetseiten der Städte Scheibenberg unter https://www.scheibenberg.de/ bzw. Schlettau unter https://www.schlettau.de/ sowie des Zentralen Landesportals Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt und zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Scheibenberg
Bau- und Liegenschaftsamt
Herr A. Bergmann
037349/663-22
E-Mail: a.bergmann@scheibenberg.de