Flächennutzungsplan Stadt Scheibenberg Beschluss

2. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.04.2026 bis 30.04.2027
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Planzeichnung

Mit Bescheid des Landratsamts Erzgebirgskreis vom 26.02.2026 (AZ.: 03329-2025-34) wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau „Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Am Kirchsteig“ Stadt Schlettau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung mit dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Stadtverwaltung Scheibenberg, im 1. OG des Rathauses der Stadt Scheibenberg, Bau- und Liegenschaftsamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 35, 09481 Scheibenberg während nachfolgend genannter Sprechzeiten einsehen:

Montag            von 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag          von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch         von 09.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag     von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

Freitag              von 09.00 – 12.00 Uhr.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch auf die Internetseiten der Städte Scheibenberg unter https://www.scheibenberg.de/ bzw. Schlettau unter https://www.schlettau.de/ sowie des Zentralen Landesportals Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt und zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Stadt Scheibenberg

Bau- und Liegenschaftsamt

Herr A. Bergmann

037349/663-22

E-Mail: a.bergmann@scheibenberg.de

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