Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs.1 BauGB zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen
Der Stadtrat der Stadt Markneukirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.03.2026 die Aufstellung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2056, 2057/2, 2069/3, 2069/4 und Teil von 2070 der Gemarkung Markneukirchen. Die Änderung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Öffentliche Auslegung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen
Der Stadtrat der Stadt Markneukirchen hat in seiner Sitzung am 05.03.2026 den Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen für den Bereich der Flurstücke 2056, 2057/2, 2069/3, 2069/4 und Teil von 2070 der Gemarkung Markneukirchen in der Fassung 02/2026 sowie die Begründung in der Fassung 02/2026 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Die Aufstellung der Änderung der Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dementsprechend wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Das Plangebiet wird im Nordosten von der Straße Am Aussichtsturm begrenzt. Im Südosten schließt sich die Freifläche/Wiese unterhalb der Bismarcksäule an. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Anrainergrundstücke der Egerstraße und im Süden an eine größere landwirtschaftlich genutzte Freifläche.
Planziel ist die Optimierung der baulichen Nutzbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Topographie.
Der Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen in der Fassung 02/2026, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und dem Textteil sowie die Begründung, liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 23.03.2026 bis 27.04.2026
in der Allgemeinen Bauverwaltung der Stadtverwaltung Markneukirchen, Am Rathaus 2, 08258 Markneukirchen, Zimmer 1.02 öffentlich aus und kann dort während der Sprechzeiten zu folgenden Zeiten eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
Montag 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Der Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen mit dem Stand 02/2026, die Begründung und die öffentliche Bekanntmachung werden gemäß § 4 Abs. 4 BauGB während der o.g. Auslegungsfrist zusätzlich unter der folgenden Internetadresse:
https://markneukirchen.de/buerger-stadt/verwaltung-politik/bauleitplanung eingestellt
sowie im zentralen Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
zugänglich gemacht.
Während der Auslegungsfrist können Hinweise, Bedenken und Anregungen zum Entwurf als Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich unter Stadtverwaltung Markneukirchen, Am Rathaus 2, 08258 Markneukirchen abgegeben werden. Wünscht ein Bürger die Protokollierung seiner Äußerung oder die Erörterung des ausliegenden Entwurfes, so kann dies während der angegebenen Dienststunden geschehen.
Beachten der geltenden Hygienevorschriften, evtl. telefonische Terminvereinbarung.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die o. g. Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der o. g. Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist.
Herr Dipl. Ing. (FH) Frank Silling E-Mail: bauamt@markneukirchen.de