Außenbereichssatzung Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

Ergänzungssatzung "Pressener Straße" OT Rödgen der Gemeinde Zschepplin

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.02.2026 bis 01.10.2042
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Zschepplin

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung
„Pressener Straße“ OT Rödgen der Gemeinde Zschepplin

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner Sitzung am 27.01.2026 die Ergänzungssatzung „Pressener Straße“ OT Rödgen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 4/2026). 

Nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 12.02.2026 tritt diese in Kraft.

Mit der Ergänzungssatzung werden die Flurstücke 131/2, 135/7, 137/5 und 429 in der Flur 2 der Gemarkung Rödgen auf einer Fläche von rund 0,4 ha in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich einbezogen. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://www.eilenburg-west.de/seite/153804/bekanntmachungen-der-gemeinde-zschepplin.html dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Zschepplin, 04.02.2026

Kay Kunath

Bürgermeister

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