Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

vb BP "Solarpark Hohenprießnitz" der Gemeinde Zschepplin

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.11.2025 bis 05.11.2050
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner Sitzung am 26.08.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Hohenprießnitz“ in der Fassung vom 08.08.2025, bestehend aus der Planzeichnung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 37/2025) und die Begründung gebilligt.

Das Landratsamt des Landkreises Nordsachsen hat mit Bescheid vom 25.09.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Hohenprießnitz“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich befindet sich im Osten des Gemeindegebietes der Gemeinde Zschepplin, westlich der Bundesstraße B 107 zwischen den Ortslagen Hohenprießnitz und Zschepplin auf den Flurstücken 54/1 (teilweise) und 118 (teilweise) in der Flur 1 der Gemarkung Hohenprießnitz. Es wird im Norden von einem schmalen Streifen landwirtschaftlicher Fläche, im Osten von der Bundesstraße 107 und im Süden und Westen von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 58 Hektar und ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen (nicht maßstäblich).

Jedermann kann den Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter Bekanntmachungen - Verwaltungsverband Eilenburg-West und im zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter Startseite | Raumordnungs- und Bauleitplanung Sachsen dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Zschepplin, 29.09.2025

Kay Kunath

Bürgermeister

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Büro Knoblich GmbH Landschaftsarchitekten, Zur Mulde 25, 04838 Zschepplin,

Telefon (0 34 23) 7 58 60 0

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