Innenbereichssatzung Gemeinde Priestewitz Beschluss

Satzungsbeschluss zur Klarstellungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zottewitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.10.2025 bis 10.10.2026
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung am 27.08.2025 mit Beschluss Nr. 120/25 die Klarstellungssatzung für den Ortsteil Zottewitz bestehend aus dem Lageplan/Planzeichnung und dem Satzungstext in der Fassung vom 13.08.2025 über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Klarstellungssatzung für den Ortsteil Zottewitz in der Gemeinde Priestewitz tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jedermann die Klarstellungssatzung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, 01561 Priestewitz während der Öffnungszeiten einsehen.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll die Klarstellungssatzung ergänzend auch in das Internet eingestellt:

https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html

sowie über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Priestewitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Priestewitz
Staudaer Straße 1
01561 Priestewitz

Telefon: 03522 5114.0
Telefax: 03522 5114-14

E-Mail: gemeinde@priestewitz.de

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