Ortsübliche Bekanntmachung
1.- Änderung des Bebauungsplans „Gewerbestandort Sächsische Haustechnik EDKI KG “ in Thierfeld nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (Vorentwurf, Stand August 2025)
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein hat in seiner Sitzung am 02.09.2025 den Vorentwurf der Bebauungsplanänderung „Gewerbestandort Sächsische Haustechnik EDKI KG“ in Thierfeld gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit werden die Unterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplans der Stadt Hartenstein, bestehend aus Planzeichnung mit Festsetzungen, der Begründung und Umweltbericht mit Stand August 2025 in der Zeit vom
29.09.2025 bis 31.10.2025
auf der Internetseite der Gemeinde:
www.stadt-hartenstein.de/service/nachrichten/aus-demrathaus.html
sowie auf dem Zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de
veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im o.g. Zeitraum durch eine öffentliche Auslegung in der Stadtverwaltung der Stadt Hartenstein, Zimmer 106, Marktplatz 9, 08118 Hartenstein zu folgenden Sprechzeiten:
Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(vormittags nach Vereinbarung möglich)
Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht zur Verfügung gestellt.
Zur Wahrnehmung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligung kann eine vorherige Terminvereinbarung unter 037605 / 764-32 erfolgen. Bitte setzen Sie sich hierzu im Vorfeld zu den vorgenannten Sprechzeiten telefonisch mit uns in Verbindung.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden. Die Stellungnahmen sind per Mail (erhard@scz-zwickau.de) zu übermitteln; bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Hartenstein, den 03.09.2025
Kunz Bürgermeister
Stadtverwaltung Hartenstein
Bauamt, Herr Schönherr
Marktplatz 9
08118 Hartenstein