Bebauungsplan Gemeinde Amtsberg Beschluss

Bebauungsplan "Südhang 2" nach § 13a BauGB

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.08.2025 bis 31.07.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB

Aufstellung Bebauungsplan „Südhang 2“ nach § 13a BauGB, Gemarkung Dittersdorf

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.06.2025 den Bebauungsplan „Südhang 2“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 SächsGemO mit Beschluss-Nummer 83/06/2025 als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Das Plangebiet ergibt sich aus nachfolgendem Übersichtsplan:

Das Plangebiet  stellt eine ca. 3.146 m2 große Teilfläche des Flurstücks 80/2 der Gemarkung Dittersdorf dar.

Allgemeines Planungsziel ist eine Ausweisung von 2 Wohnbauflächen im direkten Anschluss an den bereits  bestehenden Stieglitzweg mit der dort vorhandenen Wohnbebauung.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden im Bauamt der Gemeinde Amtsberg, Zimmer 14, während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Im Bebauungsplan wird auf Technische Regeln (DIN -Vorschriften) verwiesen. Diese Vorschriften werden ebenso während der üblichen Öffnungszeit zu jedermanns Einsichtnahme am vorgehend benannten Ort zur Einsichtnahme vorgehalten.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der SächsGemO oder aufgrund dieser erlassenen Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Amtsberg, den 25.07.2025

Krause

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Amtsberg

Herr Jörg Haase

Verwaltungsleiter

Poststraße 30

09439 Amtsberg

Tel. 037209/6790

Fax 037209/67917

Gegenstände

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  • Begründung
  • Artenschutzgutachten
  • Baugrundgutachten
  • Bebauungsplan

Informationen

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