Bebauungsplan Stadt Rabenau Beschluss

B-Plan "Solarpark Spechtritz"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.08.2025 bis 31.07.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung

zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

„Solarpark Spechtritz“ sowie zur Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau im Bereich des B-Plans

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 19.05.2025 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“ für die Flurstücke 51, 54/4, 54/8, 56/1, 61, 66, 69, 76, 83 und 94 der Gemarkung Spechtritz als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans, die Begründung und der Umweltbericht mit sämtlichen Anlagen in der Fassung vom 01.04.2025. Der Planbereich ist im Kartenausschnitt dargestellt.

Der Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenso in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 19.05.2025 beschlossen. 

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom 01.04.2025 mit Bescheid vom 23.06.2025, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.3, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“ und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der jeweiligen dazugehörigen Begründung, dem Umweltbericht und den Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren werden der Bebauungsplan und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 01.08.2025

gez. Paul

Bürgermeister

Kontakt

Herr Falk Seidel
E-Mail: seidel@stadt-rabenau.de

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