Bebauungsplan Gemeinde Sehmatal Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solargebiet Cranzahl"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.05.2025 bis 01.05.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten  

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargebiet Cranzahl“

Mit Bescheid vom 03.04.2025 Az.: 00102-2025-34 hat das Landratsamt Erzgebirgskreis  die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sehmatal genehmigt.

Damit ist eine Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargebiet Cranzahl“ nicht mehr erforderlich.

Der Gemeinderat der Gemeinde Sehmatal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2024 den Abwägungs- und den Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solargebiet Cranzahl“ in der Fassung vom August 2023 gefasst.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung Sehmatal,   Dorfstraße 76, Zimmer 205 (Bauamt) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung kann auf dem zentralen Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de und unter der Rubrik Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Sehmatal www.sehmatal.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des

§ 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.       eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.       nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Sehmatal, den 22.04.2025

gez. Sebastian Nestler

Bürgermeister Gemeinde Sehmatal

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