Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 24.09.2024 die Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), in der Fassung 02/2025, einschließlich Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ tritt am 23.05.2025 mit der Veröffentlichung im Gemeindeboten der Gemeinde Neukieritzsch in Kraft (vgl. § 10 (3) BauGB).
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.
Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Neukieritzsch, den 23.05.2025
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Gemeinde Neukieritzsch
Schulplatz 3
04575 Neukieritzsch
034342/80325