Bebauungsplan Stadt Rabenau Beschluss

B-Plan Wilmsdorfer Straße II

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.05.2025 bis 01.05.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Bekanntmachung

zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

„Wohnbebauung Wilmsdorfer Straße - Oelsa“

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 07.04.2025 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Wohnbebauung Wilmsdorfer Straße - Oelsa“ für die Flurstücke 202/6, 202/7 sowie Teilflächen der Flurstücke 202/5 und 204/1 der Gemarkung Großoelsa als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans und die Begründung mit Stand September 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 07.04.2025. Der Planbereich befindet sich an der Wilmsdorfer Straße und ist in dem angefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Wilmsdorfer Straße - Oelsa“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnbebauung Wilmsdorfer Straße - Oelsa“ mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de/rathaus/bauleitplanung/ und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 02.05.2025

gez. Paul

Bürgermeister

Kontakt

Herr Falk Seidel
E-Mail: seidel@stadt-rabenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Begründung
  • Umweltbericht

Informationen

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