Flächennutzungsplan Gemeinde Schwepnitz Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Schwepnitz OT Grüngräbchen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.03.2025 bis 21.03.2026
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwepnitz  zur Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Schwepnitz OT Grüngräbchen in der Fassung vom 05.02.2024

Die am 07.03.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Schwepnitz OT Grüngräbchen mit Begründung in der Fassung vom 05.02.2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit  Bescheid des LRA Bautzen vom 24.02.2025 (AZ: 621.39:Schwepn-01) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für den OT Grüngräbchen wird mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Alle Interessierten können die genehmigten 1. Änderung des Flächennutzungsplanes von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Schwepnitz, Dresdner Str. 4, 01936 Schwepnitz während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag:          09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag:        09.00 – 12.00 Uhr      und      13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch:        09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:    09.00 – 12.00 Uhr      und      13.00 – 16.00 Uhr     
Freitag:           07.00 – 12.00 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Flächennutzungsplan mit seinen Anlagen ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.schwepnitz.de) sowie im zentralen sowie im zentralen Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2  und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwepnitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Schwepnitz, den 14.03.2025

Elke Röthig
Bürgermeisterin

Kontakt

Bauverwaltung

Frau Jurisch

Tel. 035797 70322

Gegenstände

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  • Zusammenfassende Erklärung
  • Begründung

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