Bebauungsplan Gemeinde Markersdorf Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan "Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 28.03.2025 bis 28.04.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens

des Bebauungsplanes

„Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“

Satzungsplan vom 13.02.2025

Planfassung vom 15.04.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 21.01.2025.

Der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf hat in seiner Sitzung am 13.02.2025 den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“ bestehend aus Teil A - Planzeichnung und Teil B - Textliche Festsetzungen durch Abwägungs- und Satzungsbeschluss als Satzung beschlossen. Die Begründung Teil I und II (Umweltbericht) zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.02.2025 gebilligt.

Planungsziel war die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes und Schaffung von Baurecht für die Errichtung von max. 5 Gebäuden. Das gemäß § 4 Abs. 3 BauGB in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Ferienhaus beschränkt sich auf ein Gebäude und ordnet sich gegenüber der geplanten Hauptwohnnutzung im gesamten Allgemeinen Wohngebiet mit Verhältnis 1 : 4 sowohl baulich als auch funktional unter.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Fläche des rechtskräftigen Bebauungsplans „Flurstücke 147 und 149 der Flur 5, Gemarkung Jauernick-Buschbach“ überplant. Trotz der hohen Nachfrage der Gemeinde an Wohngrundstücken ließ sich der Bedarf an dem Standort des rechtskräftigen Bebauungsplanes so nicht umsetzen. Durch Reduzierung der Grundstückszahl steigt die Attraktivität des Standortes und der dörfliche Charakter bleibt erhalten. Der Bedarf an Wohngrundstücken kann somit sowohl an diesem als auch an anderen Standorten innerhalb des Gemeindegebietes umgesetzt werden.

Der Bebauungsplan wird als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Dennoch wurden für vorliegende Planung ein Umweltbericht einschließlich einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erstellt und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Die Sicherung der Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen ist im städtebaulichen Vertrag vorzunehmen.

Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde der Beschluss der Gemeinde Nr. 13-10/2021 vom 21.10.2021 zur Einleitung des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes „Flurstücke 147 und 149 der Flur 5, Gemarkung Jauernick-Buschbach“ aufgehoben.

Das Gebiet des Bebauungsplanes „Flurstücke 147 und 149 der Flur 5, Gemarkung Jauernick-Buschbach“  wurde mit vorliegender Planung vollständig überplant und wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes  „Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“ vollständig überlagert.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Markersdorf wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Satzung des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“ wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“ in der Gemeinde Markersdorf in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Kirschallee in Jauernick-Buschbach“ in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, während folgender Zeiten (Öffnungszeiten) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag                       geschlossen

Dienstag                     08.30 – 11.30 Uhr u. 14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch                     geschlossen

Donnerstag                 08.30 – 11.30 Uhr u. 14.00 - 17.00 Uhr

Freitag                        08.30 – 11.30 Uhr

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung Teil I und Teil II (Umweltbericht) ergänzend in das Internet eingestellt.

Landesportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen/1020472 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Markersdorf geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Markersdorf, den 28.03.2025

gez. Silvio Renger

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Markersdorf

Kirchstraße 3

02829 Markersdorf

E-Mail: sekretariat@gemeinde-markersdorf.de

Tel.: 035829/630-0

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