Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

BP "Noitzscher Straße" in Hohenprießnitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.02.2025 bis 31.12.2036
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Zschepplin

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan

„Noitzscher Straße“ im Ortsteil Hohenprießnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 den Bebauungsplan „Noitzscher Straße“ im Ortsteil Hohenprießnitz gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 60/2022). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Ortsteils Hohenprießnitz, südlich der Noitzscher Straße. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 122/4, 122/6, 122/7 und 133/1 in der Flur 3 der Gemarkung Hohenprießnitz auf einer Gesamtfläche von etwa 3,75 Hektar. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Zschepplin, 02.11.2022                                                            Kunath

                                                                                             Bürgermeister

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