Öffentliche Bekanntmachung
der Genehmigung und Wirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“
Die am 24.10.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf festgestellte 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ in der Fassung vom Oktober 2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamts Mittelsachsen vom 09.12.2024, AZ: 1.20.1.621.3 ‑ 24B170110, genehmigt. Die Bekanntmachung dieser Genehmigung sollte erst nach Rechtsverbindlichkeit des Regionalplans Region Chemnitz 2024 erfolgen, was mit der Bekanntmachung des Planungsverbandes vom 23.01.2025 im Sächs. Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Nr. 4 erfolgte.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung, Bauamt, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf während nachfolgender Dienstzeiten:
Montag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr – 11:00 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetpräsenz der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.gemeinde‑hartmannsdorf.de/ sowie im zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hartmannsdorf, 11.02.2025
gez. Weinert
Uwe Weinert
Bürgermeister
Frau Weber, Bauamt