Flächennutzungsplan Gemeinde Hartmannsdorf Beschluss

4. Änderung Flächennutzungsplan Hartmannsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.02.2025 bis 19.02.2026
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

der Genehmigung und Wirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“

Die am 24.10.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf festgestellte 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ in der Fassung vom Oktober 2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamts Mittelsachsen vom 09.12.2024, AZ: 1.20.1.621.3 ‑ 24B170110, genehmigt. Die Bekanntmachung dieser Genehmigung sollte erst nach Rechtsverbindlichkeit des Regionalplans Region Chemnitz 2024 erfolgen, was mit der Bekanntmachung des Planungsverbandes vom 23.01.2025 im Sächs. Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Nr. 4 erfolgte.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hartmannsdorf „Gewerbeflächenerweiterung Mühlauer Straße“ wirksam.

Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung, Bauamt, Untere Hauptstraße 111, 09232 Hartmannsdorf während nachfolgender Dienstzeiten:

Montag             09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag            09:00 Uhr – 12:00 Uhr        und      13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Donnerstag        09:00 Uhr – 12:00 Uhr        und      13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag               09:00 Uhr – 11:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetpräsenz der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.gemeinde‑hartmannsdorf.de/ sowie im zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hartmannsdorf, 11.02.2025

gez. Weinert

Uwe Weinert

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Weber, Bauamt

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