Entwicklungssatzung Stadt Schirgiswalde-Kirschau Beschluss

Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Petersbach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.01.2025 bis 29.01.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat Schirgiswalde-Kirschau hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 die o. g. Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Petersbach“ (Fassung November 2024) als Satzung beschlossen. Die Satzung bedarf keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Satzung mit Planzeichnung und Begründung kann in der Stadtverwaltung Schirgiswalde-Kirschau, Amt für Bauwesen und Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, 2. Obergeschoss Zi. 201, in 02681 Schirgiswalde-Kirschau, Rathausstraße 9 während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a sowie Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalt geltend gemacht worden sind.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Die gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Schirgiswalde-Kirschau, den 29.01.2025

Sven Gabriel

Bürgermeister

Kontakt

Stephan Möhn 
Mitarbeiter Bauverwaltung

Stadt Schirgiswalde-Kirschau

Postanschrift: 
Rathausstraße 4
02681 Schirgiswalde-Kirschau

Besucheranschrift:
Rathausstraße 9
02681 Schirgiswalde-Kirschau

Telefon: 03592-386644
E-Mail: stephan.moehn@schirgiswalde-kirschau.de

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