Ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan Wohngebiet „Am Hohlweg“ der Gemeinde Großolbersdorf in der Fassung vom August 2024
Bekanntmachung der Gemeinde Großolbersdorf zur Genehmigung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Hohlweg“
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat in der Sitzung am 27.08.2024 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Wohngebiet „Am Hohlweg“ der Gemeinde Großolbersdorf in der Fassung vom August 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 13.11.2024 AZ: 02487-2024-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Anlage I u. II, Umwelt-bericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Großolbersdorf, Rathaus, Am Rathaus 8, 09432 Großolbersdorf (im Bauamt 2. Etage) während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Anlage I und II, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt
https://www.grossolbersdorf.de/verwaltung_bauamt_wohnungswesen.php
sowie im Zentralen Internetportal des Landes
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Uwe Günther
Bürgermeister Siegel
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Herr Schreiter
Sachbereich Bauamt
Tel.-Nr. 037369 / 141-33
E-Mail: bauamt@grossolbersdorf.de