Bebauungsplan Gemeinde Mülsen Beschluss

Wohngebiet "Mühlberg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.01.2025 bis 24.01.2026
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Mülsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.09.2024 die Satzung des Bebauungsplans Wohngebiet „Mühlberg“ im OT Thurm, mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 21.08.2024 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht der Satzungsfassung vom 21.08.2024 wurde gebilligt.

Da der Bebauungsplan vom wirksamen Flächennutzungsplan abweicht, bedarf er der Genehmigung durch das Landratsamt Zwickau. Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Zwickau erfolgte mit Bescheid vom 17.12.2024 unter dem Aktenzeichen 1460 - 621.41.02576/33.

Die Satzung des Bebauungsplans Wohngebiet „Mühlberg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 230/17  im Ortsteil Thurm angrenzend an die örtliche Bebauung südlich der Buswendeschleife Thurmer Nebenstraße mit einer Gesamtfläche von ca. 26.400 m². Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortskerns von Thurm. Im Südosten grenzt er an die Plangebiete der rechtskräftigen Bebauungspläne „Rathausweg“ und „Oberer Rathausweg“.

Jedermann kann diese Satzung und die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Mülsen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme ist in der

Gemeindeverwaltung Mülsen

Bauamt, Zimmer 126

St. Jacober Hauptstr. 128

08132 Mülsen

zu den Öffnungszeiten möglich,

Montag:

09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag:

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag:

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Freitag:

09:00 – 11:00 Uhr

Die in Kraft getretene Satzung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Mühlberg“ wird zusammen mit den weiteren vorgenannten Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internetportal der Gemeinde Mülsen eingestellt (www.muelsen.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mülsen, St. Jacober Hauptstraße 128, 08132 Mülsen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Mülsen, den 25.01.2025

Michael Franke

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Mülsen, Bauamt

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