Bebauungsplan Gemeinde Röderaue Beschluss

Bebauungsplan "Am Fußweg" 3. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.12.2024 bis 15.12.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des
Bebauungsplanes „Am Fußweg“, Gemeinde Wülknitz

Der Gemeinde Wülknitz hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 30.09.2024 als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 30.09.2024, wurde als Bestandteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes gebilligt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 120/17, 120/82, 120/84, 120/87, 120/135, 120/137, 120/139 und 120/182, jeweils Gemarkung Wülknitz.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“ in Kraft.

Jedermann kann die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textliche Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C) vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2, 01609 Röderaue und im Bürgerbüro der Gemeinde Wülknitz, Bahnhofstraße 21, 01609 Wülknitz während der üblichen Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Wülknitz unter www.wuelknitz.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.

Bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“ wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen, da das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wurde.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Fußweg“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Röderaue, den 15.12.2024

Bernd Schuster

Bürgermeister der erfüllenden

Gemeinde Röderaue

Kontaktperson

Pierre Räder

Gegenstände

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  • Begründung
  • Textliche Festsetzungen
  • Planzeichnung
  • Stellungnahmen

Informationen

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