Bebauungsplan Stadt Altenberg Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Einkaufszentrum am Bahnhof Altenberg, Max-Niklas-Straße / Dresdner Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.11.2024 bis 28.11.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat von Altenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.10.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einkaufszentrum am Bahnhof Altenberg, Max-Niklas-Straße / Dresdner Straße“ in der Planfassung vom 24.03.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 04.09.2023 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 19.02.2024 (AZ 0004-14.6.28-621.4-010.010-09.0) hat das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einkaufszentrum am Bahnhof Altenberg, Max-Niklas-Straße / Dresdner Straße“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit Auflagen genehmigt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Einkaufszentrum am Bahnhof Altenberg,
Max-Niklas-Straße / Dresdner Straße" wurde gemäß dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes redaktionell geändert und als Satzung ausgefertigt in der Fassung vom 24.03.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 04.09.2023 und 19.02.2024.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Einkaufszentrum am Bahnhof Altenberg, Max-Niklas-Straße / Dresdner Straße“ in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Altenberg, Platz des Bergmanns 2, 01773 Altenberg, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Stadt Altenberg unter www.rathaus-altenberg.de/bekanntmachungen-aus-dem-bauamt eingestellt und über das Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Altenberg unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Altenberg, den 27.11.2024

Markus Wiesenberg
Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Altenberg

Bauverwaltung / Hochbau

Herr Maximilian Bauer

Platz des Bergmanns 2

01773 Altenberg

Tel.: 035056 333-35

Gegenstände

Übersicht
  • Rechtsplan Satzung
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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