Bekanntmachung der Stadt Bad Düben
Satzung des Bebauungsplans „Wohnanlage am Obermühlenteich“ der Stadt Bad Düben
Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat in seiner Sitzung am 12.September 2024 mit Beschluss-Nr. 8-2-19 den Bebauungsplan „Wohnanlage am Obermühlenteich“ in der Fassung vom 22.August 2024 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen auf der Planzeichnung (Teil B) gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung des Bebauungsplans „Wohnanlage am Obermühlenteich“ umfasst folgende Flurstücke vollständig: Gemarkung Bad Düben, Flur 5: 21/4, 21/5, 21/7, 23/2. Das Flurstück 43/4, Gemarkung Bad Düben, Flur 5 befindet sich teilweise im Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich ist in dem Auszug der Planzeichnung (nicht maßstäblich) als hellgrau hinterlegte und dunkelgrau gestrichelte fette Umrandung dargestellt. Es gilt die Innenseite der Umrandung als Geltungsbereichsgrenze. Maßgebend ist die Planzeichnung in der Fassung vom 22.August 2024.
Jedermann kann die Satzung bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit den Anlagen in der Stadtverwaltung Bad Düben, Bau- und Bürgeramt, Markt 11, 04849 Bad Düben zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Unterlagen gemäß § 10a Absatz 2 BauGB in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite und das Internetportal der Stadt Bad Düben unter https.//www.bad-dueben.de/stadtentwicklung/stadtentwicklung/ eingestellt und zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Absatz 5 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bad Düben, den 09. Oktober 2024
Astrid Münster
Bürgermeisterin
Leiter Bau- und Bürgeramt
Thomas Brandt
034243/ 72260