Bebauungsplan Stadt Schirgiswalde-Kirschau Beschluss

Bebauungsplan "Einzelhandelsstandort Sauerstraße", OT Schirgiswalde der Stadt Schirgiswalde-Kirschau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.10.2024 bis 06.10.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.09.2024 den Bebauungsplan der Stadt Schirgiswalde-Kirschau „Einzelhandelsstandort Sauerstraße“ in der Fassung vom 30. August 2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung sowie den Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB gebilligt (Beschluss Nr. BV-SR-2024-080-2).

Mit Bescheid vom 01.10.2024 hat das Landratsamt des Landkreises Bautzen die Satzung über den Bebauungsplan genehmigt (Az. 621.41.P1321).

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des Stadtzentrums von Schirgiswalde. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt: Im Süden von der südlichen Grenze des Straßenflurstücks Sauerstraße, die ihrerseits den Friedhof der Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt begrenzt sowie den rückwärtigen Grundstücksgrenzen des gewerblich genutzten Baugrundstücks Sauerstraße 2a (Elektrofachgeschäft, Flurstück 446/6 der Gemarkung Schirgiswalde); im Südosten von der Straße An der Spree; im Nordosten von den im Landschaftsschutzgebiet „Oberlausitzer Bergland“ liegenden Teilen des Flurstücks 446/7 der Gemarkung Schirgiswalde (neu: Flurstück 446/9 der Gemarkung Schirgiswalde gemäß Fortführungsnachweis Liegenschaftskataster vom 31.05.2024); im Nordwesten von den landwirtschaftlich genutzten Flurstücken 424 und 417/1 der Gemarkung Schirgiswalde; im Südwesten von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke Sauerstraße 2 und 4 (Flurstücke 428, 430 und 431 der Gemarkung Schirgiswalde).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 446/3, 446/4, 446/5 der Gemarkung Schirgiswalde, den außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberlausitzer Bergland“ liegenden Teil des Flurstücks 446/7 der Gemarkung Schirgiswalde (neu: Flurstück 446/9 der Gemarkung Schirgiswalde gemäß Fortführungsnachweis Liegenschaftskataster vom 31.05.2024) sowie Teile der Flurstücke 371/18, 371/19, 371/21 und 446/6 der Gemarkung Schirgiswalde. Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 2,6 ha.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Rechtsverbindlich ist jedoch nicht der Übersichtsplan, sondern allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Schirgiswalde-Kirschau, Amt für Bauwesen und Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, 2. Obergeschoss, Rathausstraße 9, 02681 Schirgiswalde-Kirschau, während der unten angegebenen Sprechzeiten eingesehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft.

Montag/Mittwoch/Donnerstag            9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Dienstag                                             9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Freitag                                                9.00 - 12.00 Uhr

Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer

03592/ 38 66 44 vereinbart werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-schirgiswalde-kirschau.de - Rubrik Rathaus & Service / Öffentliche Bekanntmachungen/Ausschreibung) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

(1)   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
(3)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schirgiswalde-Kirschau, den 02.10.2024

Sven Gabriel
Bürgermeister

Kontakt

Stephan Möhn 
Mitarbeiter Bauverwaltung

Stadt Schirgiswalde-Kirschau
Postanschrift:         Rathausstraße 4
                               02681 Schirgiswalde-Kirschau
Besucheranschrift:  Rathausstraße 9
                                02681 Schirgiswalde-Kirschau

Telefon: 03592-386644
E-Mail: stephan.moehn@schirgiswalde-kirschau.de

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