ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Elstertrebnitz
Bebauungsplan Wohngebiet „An der Feuerwehr“, OT Trautzschen
Der Gemeinderat der Gemeinde Elstertrebnitz hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 den Bebauungsplan Wohngebiet „An der Feuerwehr“, OT Trautzschen in der Fassung vom 18.11.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und dessen Begründung gebilligt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit zughöriger Begründung einschließlich deren Anlagen in der Gemeindeverwaltung Elstertrebnitz, D 64, 04523 Elstertrebnitz während der Dienststunden
Montag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr – 11.30 Uhr
Donnerstag 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 11.30 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Elstertrebnitz unter
https://www.gemeinde-elstertrebnitz.de
eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter
www.buergerbeteiligung.sachsen.de
zugängig gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Elstertrebnitz, den 16.01.2025
(Unterschrift/Siegel)
David Zühlke (Bürgermeister)
Frau Theres Kabisch E-Mail: theres.kabisch@gemeinde-elstertrebnitz.de