Bebauungsplan Gemeinde Röderaue Beschluss

Bebauungsplan Peritz "Östliche der Großenhainer Straße", Gemeinde Wülknitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.09.2024 bis 15.09.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Wülknitz hat in seiner Sitzung am 06.05.2024 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Östlich der Großenhainer Straße“ OT Peritz für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 795 der Gemarkung Peritz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 06.05.2024 gefasst. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 06.05.2024 sowie die Anlagen „SPA-Verträglichkeits-Vorstudie“ (Ersteller MEP Plan GmbH Dresden) vom 13.10.2021 und „Geotechnische Stellungnahme zur Versickerung von Niederschlagswasser“ (Ersteller IBU Coswig) vom 25.01.2024 wurden als Bestandteile des Bebauungsplanes gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Östlich der Großenhainer Straße“ OT Peritz in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Östlich der Großenhainer Straße“ OT Peritz, bestehend aus:

  • der Planzeichnung (Teil A),
  • den textliche Festsetzungen (Teil B),
  • der Begründung mit Umweltbericht (Teil C),
  • die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, mit Datum 27.07.2024,

vom Tag der Bekanntmachung am 16.09.2024 in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2 im OT Frauenhain und in der Gemeinde Wülknitz, Bahnhofstraße 21 im OT Wülknitz während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Östlich der Großenhainer Straße“ OT Peritz in der Fassung vom 06.05.2024 auch auf der Homepage der Gemeinde Wülknitz unter www.wuelknitz.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Östlich der Großenhainer Straße“ OT Peritz schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Röderaue, den 27.07.2024

B. Schuster

Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde

Kontaktperson

Pierre Räder
 

Gemeindeverwaltung Röderaue
Radener Str. 2
01609 Röderaue
 
Tel.: 035263/668-21
FAX.: 035263/668-15
E-Mail: p.raeder@roederaue.de
 

Gegenstände

Übersicht
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Bergründung mit Umweltbereicht (Teil C)
  • textliche Festsetzungen (Teil B)
  • Planzeichnung (Teil A)
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Satzungsbeschluss

Informationen

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