Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den
Bebauungsplan der Stadt Zwönitz Gewerbegebiet „Wiesenstraße“
Stand: Entwurf Juli 2024 redaktionell ergänzt 11/2024
Der Stadtrat der Stadt Zwönitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2024 den nachfolgend bekannt gemachten Beschluss gefasst.
Beschlussnummer SRB/102/2024 :
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße" - Satzungsbeschluss
1. Der Stadtrat der Stadt Zwönitz beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom Juli 2024 redaktionell ergänzt im November 2024 als Satzung.
2. Die Begründung wird gebilligt.
3. Der Stadtverwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit seiner Begründung während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmungsergebnis 22 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
0 Stimmenthaltung
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ und seine Begründung können von jedermann im Bauamt der Stadtverwaltung Zwönitz während der Öffnungszeiten des Rathauses
Montag 9 – 12 Uhr
Dienstag 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Donnerstag 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
Freitag 9 – 12 Uhr
eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans kann Auskunft verlangt werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Hinweise:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zwönitz den 18.12.2024
Wolfgang Triebert (Siegel)
Bürgermeister
Herr Thoralf Ludewig
Sachbearbeiter FB Bau
Markt 6
08297 Zwönitz
E-Mail: t.ludewig@zwoenitz.de