Bebauungsplan Stadt Zwönitz Beschluss

Bebauungsplan Gewerbegebiet "Wiesenstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.12.2024 bis 19.12.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den

Bebauungsplan der Stadt Zwönitz Gewerbegebiet „Wiesenstraße“

Stand: Entwurf Juli 2024 redaktionell ergänzt 11/2024

Der Stadtrat der Stadt Zwönitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2024 den nachfolgend bekannt gemachten Beschluss gefasst.

Beschlussnummer SRB/102/2024 :

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße" - Satzungsbeschluss

1.  Der Stadtrat der Stadt Zwönitz beschließt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom Juli 2024 redaktionell ergänzt im November 2024 als Satzung.

2.  Die Begründung wird gebilligt.

3.  Der Stadtverwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit seiner Begründung während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis                           22 Stimmen dafür

0 Stimmen dagegen

0 Stimmenthaltung

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wiesenstraße“ und seine Begründung können von jedermann im Bauamt der Stadtverwaltung Zwönitz während der Öffnungszeiten des Rathauses

Montag             9 – 12 Uhr

Dienstag           9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr

Donnerstag       9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr

Freitag              9 – 12 Uhr

eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans kann Auskunft verlangt werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Hinweise:

  1. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
    • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

  1. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit eines solchen Anspruches kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  1. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.   vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4  Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zwönitz den 18.12.2024

Wolfgang Triebert                                                                                (Siegel)

Bürgermeister              

Kontakt

Herr Thoralf Ludewig

Sachbearbeiter FB Bau

Markt 6

08297 Zwönitz


E-Mail: t.ludewig@zwoenitz.de

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