Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

vorhabenbezogener Bebauungsplan "Obstbaumschule Zschepplin - Baumschule für alte Obstgehölze"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.07.2024 bis 31.12.2035
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obstbaumschule Zschepplin – Baumschule für alte Obstgehölze“ im Ortsteil Zschepplin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 26/2024). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Ziegelei, östlich der Bundesstraße B 107, ca. 450 Meter südlich der Ortslage Zschepplin. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst auf einer Fläche von ca. 3,12 Hektar die Flurstücke 130/2 und 129 in der Flur 1 der Gemarkung Zschepplin. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen auf der Internetseite des Verwaltungsverbandes Eilenburg-West eingestellt und sind unter Bekanntmachungen - Verwaltungsverband Eilenburg-West dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Kontaktperson

Büro Knoblich GmbH Landschaftsarchitekten, Heinrich-Heine-Straße 13, 15537 Erkner, Telefon (0 33 62) 8 83 61-0, Fax (0 33 62) 8 83 61-59
 

Gegenstände

Übersicht
  • Dokumente

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang