Außenbereichssatzung Stadt Klingenthal Beschluss

Außenbereichssatzung "Mühlleiten"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.07.2024 bis 18.07.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Klingenthal

Inkrafttreten der Satzung

Außenbereichssatzung „Mühlleithen“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Klingenthal hat am 04.06.2024 in öffentlicher Sitzung die Außenbereichssatzung „Mühlleithen“ gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (Beschluss Nr. 635).  

Die Satzung tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Außenbereichssatzung „Mühlleithen“ kann einschließlich ihrer Begründung bei der Stadtverwaltung Klingenthal (Rathaus), Kirchstraße 14, 08248 Klingenthal, Zimmer 109 während der üblichen Sprechzeiten

                                     Montag           geschlossen
                                     Dienstag         9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
                                     Mittwoch         9.00 bis 12.00 Uhr
                                     Donnerstag     9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
                                     Freitag            9.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.  Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem sind die Unterlagen ins Internet unter www.klingenthal.de/DE/Buerger-und-Rathaus/Stadtplanung/Aussenbereichssatzungen/index.html eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214, Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Klingenthal, Stadtverwaltung, Kirchstraße 14, 08248 Klingenthal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannte Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klingenthal, 12.07.2024

Judith Sandner
Oberbürgermeisterin

Kontakt

Große Kreisstadt Klingenthal
Frau Wagner 
Kirchstraße 14
08248 Klingenthal

Tel.: 037467 61-227
Fax: 037467 61-200
E-Mail: kristin.wagner@stadt-klingenthal.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planurkunde
  • Begründung

Informationen

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