Innenbereichssatzung Gemeinde Markersdorf Beschluss

Klarstellungssatzung "Girbigsdorfer Str. 5" Holtendorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.06.2024 bis 31.07.2024
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Die Gemeinde Markersdorf erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, folgende Klarstellungssatzung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde Markersdorf, Ortsteil Holtendorf werden gemäß der im beigefügten Lageplan (M 1:1.500) ersichtlichen Darstellung für die Flurstücke 193/1, 193/2 und 194/1 der Flur 12 der Gemarkung Markersdorf festgelegt. Der Innenbereich nach § 34 BauGB wird vom Außenbereich nach § 35 BauGB durch eine rote Linie bestimmt. Diese Klarstellungslinie verläuft von der östlichen Gebäudeecke auf Flst. 204-1, auf die nordöstliche Ecke des Wohngebäudes auf Flst. 193-1, entlang der nördlichen und westlichen Gebäudekante auf Flst. 194-1 und umschließt die öffentliche Erschließungsstraße des Gebäudes Girbigsdorfer Str. 5 auf dem Flst. 195, folgt anschließend der westlichen Grenze des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Hoterberg“ und endet auf der südöstlichen Gebäudekante auf Flst. 102-4. Die Flächen, die sich in der beiliegenden Karte im Maßstab 1: 1.500 innerhalb der roten Linie auf der Seite „Innenbereich“ befinden, liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Der Lageplan vom 04.06.2024 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Begründung

Durch Gemeinderatsbeschluss vom 20.02.2020 wurde für die Flurstücke 192, 193/1, 193/2 und 194/1 Markersdorf Flur 12 der Flächennutzungsplan von der vorherigen Ausweisung „Landwirtschaftliche Fläche“ auf jetzige Ausweisung „Wohngebiet“ geändert. Das Flurstück 194/1 ist durch eine öffentlich gewidmete Straße erschlossen. Beim Bestandsgebäude auf dem Flurstück 194/1 handelt es sich um das letzte im Zusammenhang der bebauten Ortslage befindliche Gebäude. Bei der Umgebung des Klarstellungsbereiches handelt es sich um ortstypisch offene Bebauung.

§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB; bei einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Kontaktperson

Susanne Furchner

SG Bau und Liegenschaften

Gemeindeverwaltung Markersdorf

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.