Außenbereichssatzung Gemeinde Neukirchen/Pleiße Beschluss

AUßENBEREICHSSATZUNG „An der Mannichswalder Straße“, Gemarkung Schweinsburg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.06.2024 bis 18.07.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen / Pleiße hat in öffentlicher Sitzung am 24.04.2024 die Außenbereichssatzung „An der Mannichswalder Straße“, Gemarkung Schweinsburg in der Fassung 04/2024 bestehend aus Planzeichnung im Maßstab 1:1.500 und Text als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „An der Mannichswalder Straße“ in Kraft.

Die Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung sind auf den Internetseiten der Gemeinde

www.neukirchen-pleisse.de

sowie des Zentralen Landesportals Sachsen unter

www.bauleitplanung.sachsen.de

einsehbar.

Jedermann kann die Außenbereichssatzung mit der Begründung außerdem während folgend genannten Dienststunden der Gemeindeverwaltung Neukirchen / Pleiße, Bauamt, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag          von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr    und     13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Dienstag        von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr    und     13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch       von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr    und     13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Donnerstag   von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr    und     13.00 Uhr – 16.00 Uhr

Freitag            von 09.00 Uhr – 11.00 Uhr.

Bekanntmachungsordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

-     Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-     Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-     Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neukirchen / Pleiße, 18.06.2024

Ines Liebald, Bürgermeisterin

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen

Gesetzlicher Vertreter:
Bürgermeisterin Ines Liebald

Anschrift:
Pestalozzistr. 40
08459 Neukirchen

Kontakt:
Telefon: +49 (0)3762 95240
Telefax: +49 (0)3762 952424

Gegenstände

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  • Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

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