Das Landratsamt Mittelsachsen hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Oberschöna in der Sitzung am 08.06.2023 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in Oberschöna/Gemarkung Kelinschirma, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen, mit Bescheid vom 27.02.2024 AZ.: 24B170008 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in Oberschöna/Gemarkung Kelinschirma, mit der Begründung, in Rathaus der Gemeinde Oberschöna, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna, zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ergänzend in das Internet eingestellt (www. www.gemeinde-oberschoena.de) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen. Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberschöna, den 15.04.2024
Rico Gerhardt, Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Oberschöna An der Hauptstrasse 10 09600 Oberschöna