Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Oberschöna Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in Oberschöna/Gemarkung Kleinschirma

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.04.2024 bis 24.04.2025
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Planzeichnung

Das Landratsamt Mittelsachsen hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Oberschöna in der Sitzung am 08.06.2023 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in Oberschöna/Gemarkung Kelinschirma, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen, mit Bescheid vom 27.02.2024 AZ.: 24B170008 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ in Oberschöna/Gemarkung Kelinschirma, mit der Begründung, in Rathaus der Gemeinde Oberschöna, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna, zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ergänzend in das Internet eingestellt (www. www.gemeinde-oberschoena.de) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen. Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberschöna, den 15.04.2024

Rico Gerhardt, Bürgermeister                                                                                      

Kontakt

Gemeindeverwaltung Oberschöna
An der Hauptstrasse 10
09600 Oberschöna

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